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Verein zur Erhaltung der Stadtkirche St. Laurentius zu Elterlein e.V. |
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Die Entstehung des
Vereins
Am Abend des 7. Dezember 1998 trafen
sich im Pfarrhaus 12 Frauen und Männer, um sich über die derzeitige
Situation der Stadtkirche zu informieren. Alle waren sich einig, dass sie
alle Möglichkeiten zum Fortbestand der ehrwürdigen Stadtkirche
von Elterlein ausschöpfen wollen. Als eine gangbare Lösung bot
sich die Gründung eines gemeinnützigen Vereins an.
Ausgangspunkt für diese Vereinsgründung
waren Überlegungen, wie der angespannten finanziellen Lage unserer
Kirchgemeinde zu begegnen wäre. Die Landeskirche ist nicht mehr in
der Lage, die große Zahl von Gemeinden mit finanziellen Beihilfen
zur Reparatur und Erhaltung ihrer Gebäude großzügig zu
unterstützen. Aufgrund geänderter Steuersätze werden in
Sachsen nur noch ca. 25 % der einkommenssteuerpflichtigen Gemeindeglieder
zur Zahlung von Kirchensteuer veranlagt. Alle anderen kommen in den Genuss
von angehobenen Freibeträgen. Das von den Kirchgemeinden erhobene
Kirchgeld deckt aber nur etwa ein Drittel des Haushaltes.
Die Kirchgemeinde allein kann also
die erforderlichen finanziellen Mittel für die anstehenden Reparaturen
nicht mehr aufbringen. Der nun gegründete Verein hat sich zum Ziel
gesetzt, die Mittel zur Erhaltung der altehrwürdigen Stadtkirche aufzubringen
und dieses Anliegen allen in Elterlein lebenden oder mit unserer Stadt
verbundenen Personen oder Organisationen nahe zu bringen.
Da die Stadtkirche "St. Laurentius"
als Wahrzeichen der Stadt Elterlein angesehen wird, sollen hiermit alle
anderen Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt auch angesprochen
werden, denen die Erhaltung der Kirche für die kommenden Generationen
wichtig ist. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Bedingung für eine
Spende zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins. Jede finanzielle
Zuwendung ist willkommen und wird auf Wunsch selbstverständlich bescheinigt.
Die Ziele und Aufgaben des Vereins
Die Ziele und Aufgaben werden u.a. Im § 3 der Satzung
des Vereins geregelt und beschrieben: Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die in der Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zu einer seiner vordringlichsten ersten Aufgaben machte
sich der Vorstand des Vereins - in Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand
- die Planung, Finanzierung und Durchführung der Erneuerung der sehr
alten und dringend überholungsbedürftigen Heizungsanlage in unserer
Kirche. Dieses Vorhaben wurde im Februar 2000 zum Teil durch die Vereinsmitglieder,und
der Fa.Hentschel realisiert. Des weiteren wurde der Turm unserer Kirche
Repariert, und auch unsere Orgel erstrahlt in neuem Glanz. Die nächste
große Aufgabe die sich der Verein vorgenommen hat soll ein neuer
Außenanstrich unserer Kirche sein.
Mitgliedschaft und Vorstand
Mitglied im Verein kann jeder werden, der dieses Anliegen
unterstützen möchte, auch juristische Personen. Die Mitgliedschaft
ist dabei nicht an eine Zugehörigkeit zur Kirche gebunden. Der Verein
ist berechtigt für Zuwendungen zur Lösung seiner Aufgaben Spendenbescheinigungen
für steuerliche Zwecke auszustellen. Spenden sind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung
nach § 10b EStG abzugsfähig. Der jährliche Mitgliedsbeitrag
beträgt 12,- DM. Der Vorstand ist jederzeit zur Beantwortung von Fragen
bereit. Er wird derzeit von folgenden Personen gebildet:
| Heike Engelhard |
Schatzmeister |
| Thomas Götz |
Vorsitzender |
| Dieter Langmeier |
Vorstandmitglied |
| Sieghard Löser |
stellv. Vorsitzender |
| Horst Nestler |
Vorstandsmitglied |
| Heinz Schulze |
Schriftführer |
| Reiner Trübenbach |
Vorstandsmitglied |
Satzung des Vereins
| 1., Name Sitz des
Vereins |
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| §1 |
Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung der Stadtkirche St. Laurentius zu Elterlein e.V.". |
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| §2 |
Der Sitz des Vereins ist Elterlein. |
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| §3 |
Der Verein hat die Aufgabe, Mittel zur Erhaltung und Ausgestaltung
der altehrwürdigen Stadtkirche St. Laurentius zu Elterlein aufzubringen,
da die Ev. Luth. Kirchgemeinde als Eigentümerin der Kirche nicht in
der Lage ist, alle für das Gotteshaus und seine Ausstattungsgegenstände
erforderlichen Maßnahmen aus ihren Haushaltmitteln zu finanzieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
( AO ) .
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| 2., Mitgliedschaft |
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| §4 |
Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige der Ev. Luth. Kirchgemeinde
Elterlein mit Schwarzbach oder einer anderen Kirchgemeinde werden. Neben
natürlichen Personenkönnen auch juristische Personen die Mitgliedschaft
erwerben.
Da die Stadtkirche als Wahrzeichen der Stadt Elterlein angesehen wird,
können auch förderwillige andere Personen Mitglied des Vereins
werden.
Ein und Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Verein. Der Austritt ist jedoch mit einer Frist von sechs Monaten,
zum Ende des Kalenderjahres möglich. Beide bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Empfangsbescheinigung des Vereins, deren
Datum maßgebend ist. Bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages nach erfolgter
Mahnung kann auf Beschluß des Vorstandes der Ausschluß eines
Mitgliedes ausgesprochen werden.
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| 3., Organe des Vereins |
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| §5 |
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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| §6 |
Der Vorstand besteht aus einem Pfarrer der Ev. - Luth. Kirchgemeinde
Elterlein mit Schwarzbach und einem Mitglied des Kirchenvorstandes und
mindestens fünf weiteren Personen.
Mindestens die hälfte der Vorstandsmitglieder soll aus der Ev.-
Luth. Kirchgemeinde stammen.
Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliedervollversammlung
neu gewählt. Die Wiederwahl der ausgeschiedenen ist möglich.
Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden, den Stellvertreter, einen
Schriftführer und einen Schatzmeister aus seiner Mitte. Der Vorstand
ist ermächtigt, bis zu 15 Mitglieder als Beirat zu berufen.
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| §7 |
Der Verein wird gesetzlich vertreten ( Vorstand im Sinne des §
26 BGB ) durch seinen Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. ( Einzelvertretungsanspruch
). |
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| §8 |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung
oder aus einem anderen wichtigen Anlaß einberufen. Auf schriftlichen
Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. |
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| §9 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Kanzelabkündigung,
Monatsplan der Kirchgemeinde und Stadtinformationsblatt, bei auswärtigen
Mitgliedern durch schriftliche Einladung. |
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| §10 |
Bei der Abstimmung der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Die Vertretung Abwesender ist ausgeschlossen.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer
2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verein kann nur durch Mehrheitsbeschluß
aller Mitglieder aufgelöst werden. Die Beschlüsse sind schriftlich
zu protokollieren.
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| 4., Geschäftsjahr |
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| §11 |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| 5., Finazen-Beiträge |
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| §12 |
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines regelmäßigen
( Monats - ) Beitrages in Höhe von mindestens 1,- DM ( jährl.
12.- DM ). Darüber hinaus erfolgte Zuwendungen an den Verein werden
vom Vorstand als Spenden bescheinigt und sind steuerlich absetzbar. |
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| §13 |
Der Vorstand hat über die Finanzen des Vereins der Jahreshauptversammlung
oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung jederzeit Rechenschaft zu
geben. Die Richtigkeit der Buchführung und Rechnungslegung ist von
zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfern
zu kontrollieren und zu bestätigen. |
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| 6., Auflösung des Vereins |
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| §14 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Ev. - Luth. Kirchgemeinde
Elterlein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre
Kirchen und Gemeindehäuser zu verwenden hat. |
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| §15 |
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
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| §16 |
Diese Satzung tritt am 01.11.1998 in Kraft. |
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Losung für Dienstag, 07. Februar 2012 |
Die Wasserwogen im Meer sind groß und brausen mächtig; der HERR aber ist noch größer in der Höhe.
Psalm 93,4
Jesus stand auf und bedrohte den Wind und sprach zu dem Meer: Schweig und verstumme! Und der Wind legte sich und es entstand eine große Stille.
Markus 4,39
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